Aktueller Sachstand

Die Funktion des Notliquidators war aufgrund gegebenen Sachzusammenhangs vom Geschäftsführer des vormaligen Bundesverbands des werbenden Buch- und Zeitschriftenhandels e. V. (WBZ) übernommen worden, der in Personalunion auch die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft Abonnentenwerbung e., V. (AGA) führte. Im Jahre 2009 wurde der WBZ-Bundesverband reorganisiert; als Rechtsnachfolger trat an seine Stelle der Bundesverband der Medien- und Dienstleistungshändler e. V. (BMD).

Auffassungsunterschiede mit dem BMD-Vorstand über die parallele Ausübung der Liquidatorenfunktion für das Kommissionshaus führten Anfang 2013 dazu, dass der Notliquidator seine Funktion niederlegte. Zum 31. Dezember 2013 endete seine Geschäftsführertätigkeit für die Verbände AGA und BMD. Zeitlich damit korrespondierend wurde er vom Amtsgericht Leipzig erneut zum Notliquidator des Kommissionshauses berufen.

Die Abgabe der Verbandsgeschäftsführungen setzt den Notliquidator in die Lage, sich mit seiner Tätigkeit auf das Kommissionshaus zu konzentrieren. Die ersten Monate des Jahres 2014 wurden genutzt, um neben der Abwicklung der laufenden Geschäfte alle für die Verteilung der Liquidationsmasse erforderlichen Unterlagen zu digitalisieren, um sie im Rahmen der Verteilung für die individuelle Korrespondenz verfügbar zu machen.

Laufende Geschäfte:
Die Buchführung befindet sich auf aktuellem Stand. Die dem Finanzamt gegenüber abzugebenden Steuererklärungen sind fristgerecht eingereicht worden. Ebenfalls auf aktuellem Stand befindet sich das Kommissionshaus mit den satzungsgemäßen Prüfungen durch den Genossenschaftsverband; die jüngste Prüfung durch den Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverband e. V. (RWGV)  fand im Dezember 2013 in den Geschäftsräumen den Notliquidators statt und ergab keine Besonderheiten.

Dialog mit dem Registergericht:
Die personelle Zuständigkeit beim Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Leipzig hat gewechselt. Der Amtsnachfolger der bisher zuständigen Rechtspflegerin vertritt in mehreren Punkten deutlich andere Rechtsauffassungen als seine Vorgängerin. Dies ist einer effizienten Abwicklung des Liquidationsverfahrens nicht förderlich.

Aufsichtsrat:
Das Kommissionshaus verfügt derzeit nicht über einen handlungsfähigen Aufsichtsrat. Der vom Notliquidator ausführlich begründeten und mit personellen Vorschlägen substantiierten Anregung, wie in der Vergangenheit einen neuen Aufsichtsrat von Amts wegen zu bestellen, war das Registergericht nicht zu entsprechen bereit. Ein neuer Aufsichtsrat könne nur durch eine eigens dafür einzuberufende Generalversammlung bestellt werden.

Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung:
Die Satzung des Kommissionshauses macht die Beschlussfähigkeit einer zum Zwecke der Auflösung der Genossenschaft einberufenen Generalversammlung davon abhängig, dass mindestens drei Viertel der Mitglieder in der Versammlung präsent sind. Da die Erreichung dieser Quote mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu realisieren ist, wurde vom Rechtspfleger des Registergerichts vorgeschlagen, beim zuständigen Betreuungsgericht die Bestellung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte zu beantragen. Dieser Antrag wurde vom Notliquidator gestellt und ausführlich begründet. Vom Betreuungsgericht wurde indes das Vorliegen eines Pflegschaftsbedürfnisses verneint. Im Gegensatz zum Registergericht vertrat das Betreuungsgericht die Auffassung, dass es in der einzuberufenden Generalversammlung keines Beschlusses über die Auflösung bedürfe. Damit entfalle auch das Erfordernis, dem in der Satzung des Kommissionshauses statuierten Anwesenheitsquorum zu entsprechen.

Stellvertretung in der Generalversammlung:
Gem. § 33 der Satzung hat grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. Allerdings räumt die Satzung die Möglichkeit ein, das Stimmrecht durch Bevollmächtigte im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 43 GenG ausüben zu lassen. Ferner sieht § 33 der Satzung vor, dass die Bevollmächtigten eines schriftlichen Ausweises bedürfen, in dem die Gründe des Nichterscheinen des Mitglieds (bzw. hier wohl eher des Erben) glaubhaft gemacht sein müssen. Ferner ergibt sich aus der Regelung des § 43 Abs. 5 GenG, dass ein Bevollmächtigter nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten kann. Dies hat zur Folge, dass ein Mitglied für sich selber abstimmen kann und – soweit ihm Stimmrechtsvollmacht erteilt wurde – für zwei weitere Mitglieder das Stimmrecht ausüben kann. Die Grenzen, die in der Satzung gezogen werden, insbesondere die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung für das Nichterscheinen, legen nahe, dass die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht einen Ausnahmefall darstellen soll. In der hier besonderen Konstellation müssten natürlich die Vollmachtgeber zudem nachweisen, dass sie wirksam die Rechtsnachfolge eines Mitglieds angetreten haben. Der Nachweis dieser Rechtsnachfolge sollte möglichst bereits im Vorfeld einer Generalversammlung geklärt sein.