Aktueller Sachstand
Die Funktion des Notliquidators war aufgrund gegebenen Sachzusammenhangs vom Geschäftsführer des vormaligen Bundesverbands des werbenden Buch- und Zeitschriftenhandels e. V. (WBZ) übernommen worden, der in Personalunion auch die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft Abonnentenwerbung e., V. (AGA) führte. Im Jahre 2009 wurde der WBZ-Bundesverband reorganisiert; als Rechtsnachfolger trat an seine Stelle der Bundesverband der Medien- und Dienstleistungshändler e. V. (BMD).
Auffassungsunterschiede mit dem BMD-Vorstand über die parallele Ausübung der Liquidatorenfunktion für das Kommissionshaus führten Anfang 2013 dazu, dass der Notliquidator seine Funktion niederlegte. Zum 31. Dezember 2013 endete seine Geschäftsführertätigkeit für die Verbände AGA und BMD. Zeitlich damit korrespondierend wurde er vom Amtsgericht Leipzig erneut zum Notliquidator des Kommissionshauses berufen.
Die Abgabe der Verbandsgeschäftsführungen setzt den Notliquidator in die Lage, sich mit seiner Tätigkeit auf das Kommissionshaus zu konzentrieren. Die ersten Monate des Jahres 2014 wurden genutzt, um neben der Abwicklung der laufenden Geschäfte alle für die Verteilung der Liquidationsmasse erforderlichen Unterlagen zu digitalisieren, um sie im Rahmen der Verteilung für die individuelle Korrespondenz verfügbar zu machen.
Laufende Geschäfte:
Die Buchführung befindet sich auf aktuellem Stand. Die dem Finanzamt gegenüber
abzugebenden Steuererklärungen sind fristgerecht eingereicht worden. Ebenfalls
auf aktuellem Stand befindet sich das Kommissionshaus mit den satzungsgemäßen
Prüfungen durch den Genossenschaftsverband; die jüngste Prüfung durch den
Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverband e. V. (RWGV) fand im Dezember
2013 in den Geschäftsräumen den Notliquidators statt und ergab keine
Besonderheiten.
Dialog mit dem Registergericht:
Die personelle Zuständigkeit beim Genossenschaftsregister des Amtsgerichts
Leipzig hat gewechselt. Der Amtsnachfolger der bisher zuständigen
Rechtspflegerin vertritt in mehreren Punkten deutlich andere Rechtsauffassungen
als seine Vorgängerin. Dies ist einer effizienten Abwicklung des
Liquidationsverfahrens nicht förderlich.
Aufsichtsrat:
Das Kommissionshaus verfügt derzeit nicht über einen handlungsfähigen
Aufsichtsrat. Der vom Notliquidator ausführlich begründeten und mit personellen
Vorschlägen substantiierten Anregung, wie in der Vergangenheit einen neuen
Aufsichtsrat von Amts wegen zu bestellen, war das Registergericht nicht zu
entsprechen bereit. Ein neuer Aufsichtsrat könne nur durch eine eigens dafür
einzuberufende Generalversammlung bestellt werden.
Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung:
Die Satzung des Kommissionshauses
macht die Beschlussfähigkeit einer zum Zwecke der Auflösung der Genossenschaft
einberufenen Generalversammlung davon abhängig, dass mindestens drei Viertel der
Mitglieder in der Versammlung präsent sind. Da die Erreichung dieser Quote mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu realisieren ist, wurde vom
Rechtspfleger des Registergerichts vorgeschlagen, beim zuständigen
Betreuungsgericht die Bestellung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte zu
beantragen. Dieser Antrag wurde vom Notliquidator gestellt und ausführlich
begründet. Vom Betreuungsgericht wurde indes das Vorliegen eines
Pflegschaftsbedürfnisses verneint. Im Gegensatz zum Registergericht vertrat das
Betreuungsgericht die Auffassung, dass es in der einzuberufenden
Generalversammlung keines Beschlusses über die Auflösung bedürfe. Damit entfalle
auch das Erfordernis, dem in der Satzung des Kommissionshauses statuierten
Anwesenheitsquorum zu entsprechen.
Stellvertretung in der Generalversammlung:
Gem. § 33 der Satzung hat grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme, die nicht
übertragen werden kann. Allerdings räumt die Satzung die Möglichkeit ein, das
Stimmrecht durch Bevollmächtigte im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 43
GenG ausüben zu lassen. Ferner sieht § 33 der Satzung vor, dass die
Bevollmächtigten eines schriftlichen Ausweises bedürfen, in dem die Gründe des
Nichterscheinen des Mitglieds (bzw. hier wohl eher des Erben) glaubhaft gemacht
sein müssen. Ferner ergibt sich aus der Regelung des § 43 Abs. 5 GenG, dass ein
Bevollmächtigter nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten kann. Dies hat zur
Folge, dass ein Mitglied für sich selber abstimmen kann und – soweit ihm
Stimmrechtsvollmacht erteilt wurde – für zwei weitere Mitglieder das Stimmrecht
ausüben kann. Die Grenzen, die in der Satzung gezogen werden, insbesondere die
Notwendigkeit der Glaubhaftmachung für das Nichterscheinen, legen nahe, dass die
Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht einen Ausnahmefall darstellen soll. In der
hier besonderen Konstellation müssten natürlich die Vollmachtgeber zudem
nachweisen, dass sie wirksam die Rechtsnachfolge eines Mitglieds angetreten
haben. Der Nachweis dieser Rechtsnachfolge sollte möglichst bereits im Vorfeld
einer Generalversammlung geklärt sein.